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   BSG, 30.05.1996 - 10 RKg 8/94   

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BSG, 30.05.1996 - 10 RKg 8/94 (https://dejure.org/1996,17552)
BSG, Entscheidung vom 30.05.1996 - 10 RKg 8/94 (https://dejure.org/1996,17552)
BSG, Entscheidung vom 30. Mai 1996 - 10 RKg 8/94 (https://dejure.org/1996,17552)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldregelung für Berechtigte mit drei oder mehr Kindern in den Jahren 1986 und 1987 - Überschreitung des "Einschätzungsspielraums" bei gekürztem Kindergeld hinsichtlich des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs bei Berechtigten mit zwei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BSG, 30.05.1996 - 10 RKg 8/94
    Zwar erreicht die Höhe des dem Kläger im Jahre 1986 gewährten Kindergeldes nicht ganz die vom BVerfG seiner Überprüfung des Familienlastenausgleichs im Beschluß vom 14. Juni 1994 (BVerfGE 91, 93) zugrunde gelegten Maßstäbe (1); dagegen war aufgrund der individuellen Gegebenheiten beim Kläger im Jahre 1987 jenen Vorgaben voll und ganz Rechnung getragen (2).

    Das BVerfG hat in seinem Beschluß vom 14. Juni 1994 (BVerfGE 91, 93) entschieden, daß die Kindergeldregelung für Berechtigte mit drei oder mehr Kindern in den Jahren 1986 und 1987 verfassungsrechtlich bedenkenfrei war.

    Denn die effektiven Kinderfreibeträge, die sich aus dem gekürzten Kindergeld und dem im Einkommensteuerrecht gewährten Kinderfreibetrag, für Kindergeldberechtigte mit drei oder mehr Kindern bis zu einer Besteuerung der Einkommensspitze mit 45 vH, ergaben, lagen zwar teilweise unter den Richtwerten des vom BVerfG zugrunde gelegten durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs; diese Unterschreitungen betrugen jedoch nach den Feststellungen des BVerfG jeweils weniger als 15 vH und lagen damit innerhalb eines dem Gesetzgeber vom BVerfG zugebilligten "Einschätzungsspielraums" (BVerfGE 91, 93, 114 ff).

    Um festzustellen, ob die Kindergeldhöhe den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Freistellung des Existenzminimums für Kinder von der Einkommensteuerpflicht genügt hat, sind die Steuerfreibeträge und das Kindergeld in (teilweise) fiktive steuerfreie (Gesamt-)Beträge umzurechnen (s hierzu BVerfGE 82, 60, 92 ff sowie BVerfGE 91, 93, 111).

    Diesen Werten ist gegenüberzustellen das nach den Maßstäben des BVerfG (BVerfGE 91, 93, 104) anzusetzende Existenzminimum für jedes Kind:.

    Denn für Berechtigte mit drei und mehr Kindern und einem Spitzensteuersatz von bis zu 45 % (BVerfGE 91, 93, 115 f) wurde - durch Kinderfreibetrag und Kindergeld - in den Jahren 1986 und 1987 ein Betrag steuerfrei gestellt, der jeweils die vom BVerfG herangezogenen Grenzwerte überschritt.

    Diese Grenzwerte hatte das BVerfG wiederum dem ihm vom Bundesminister für Familie und Senioren (BMFuS) zur Verfügung gestellten Zahlenmaterial zum durchschnittlichen Sozialhilfesatz für Kinder entnommen (s BVerfGE 91, 93, 102 ff).

    Der BMFuS hatte die verschiedenen Zahlen für 1982 (DM 3.816,- und DM 4.596,-) einander gegenübergestellt (BVerfGE 91, 93, 104): Die Diskrepanzen ergäben sich vor allem aus der unterschiedlichen Ermittlung der anteiligen Miete und des Anteils für Heizung.

    Gerade im Hinblick auf diese - zur Annahme eines höheren Existenzminimums führende - Berechnungsmethode des auf die Kinder entfallenden Anteils der Wohnkosten sah es jedoch die entsprechenden Beträge einerseits nicht als strikte Vorgabe für die Bemessung des Existenzminimums an, sondern lediglich als Richtwert (BVerfGE 91, 93, 112, 115); andererseits konnte es keine Verfassungswidrigkeit der geprüften Regelung feststellen, da diese nur zu einer Unterschreitung der Richtwerte um weniger als 15 % führte: Jedenfalls in diesem Umfang sei dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen (BVerfGE 91, 93, 115).

    Das gilt vor allem auch deshalb, weil keine spezifisch verfassungsrechtliche Begründung erkennbar wird, die gerade für die Anwendung jener Berechnungsmethode des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs für Kinder (als Existenzminimum - s BVerfGE 82, 60, 94; 91, 93, 111) spräche; eine solche wird auch vom BVerfG nicht angeführt.

    Daß eine Aufteilung von Wohnkosten nach Köpfen im Rahmen des Sozialhilferechts üblich ist (so der BMFuS laut BVerfGE 91, 93, 113 f unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1988, BVerwGE 79, 17, 20 zu den angemessenen Aufwendungen eines Hilfebedürftigen für die Unterkunft, wenn dieser mit einem nicht hilfebedürftigen Verwandten in Haushaltsgemeinschaft lebt), kann verfassungsrechtlich keine Rolle spielen.

    So ergibt sich im Vergleich der bereits vom BMFuS gegenübergestellten Werte für 1982 (BVerfGE 91, 93, 104: DM 4.596,- bzw DM 3.816,-) eine Abweichung von 17 % nach unten.

    Denn gegen die Berechnung des Existenzminimums für Kinder im Beschluß des BVerfG vom 14. Juni 1994 hat der Senat insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, als hierbei - neben dem Regelsatz der Sozialhilfe und den Wohnkosten - für die Jahre ab 1986 (nur) noch ein Zuschlag von 20 % des Regelsatzes für die zustehenden einmaligen Beihilfen berücksichtigt wurde; dies entspricht den Sozialhilfestatistiken (BVerfGE 91, 93, 103).

    Soweit der Kläger darüber hinaus noch weitere Beträge - für Mehrbedarfssätze, Erlaß oder Ermäßigungen bei verschiedensten Gebühren - eingearbeitet wissen will, so ist dies wegen der verfassungsmäßig zulässigen zumindest teilweisen Pauschalierung der zur Berechnung des Existenzminimums verwendeten Ausgangswerte (s BVerfGE 91, 93, 113) jedenfalls nicht geboten.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 30.05.1996 - 10 RKg 8/94
    Nach dem Beschluß des BVerfG vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) und nach Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1322) entschied das beklagte Land mit dem hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 14. November 1991 über den Widerspruch des Klägers, soweit er die Zahlung eines über den Sockelbetrag hinausgehenden Kindergeldes für das zweite Kind für die Zeit ab dem 1. Januar 1986 betraf.

    Um festzustellen, ob die Kindergeldhöhe den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Freistellung des Existenzminimums für Kinder von der Einkommensteuerpflicht genügt hat, sind die Steuerfreibeträge und das Kindergeld in (teilweise) fiktive steuerfreie (Gesamt-)Beträge umzurechnen (s hierzu BVerfGE 82, 60, 92 ff sowie BVerfGE 91, 93, 111).

    Hieraus ergaben sich höhere Beträge als diejenigen, die es in seinem Beschluß vom 29. Mai 1990 zugrunde gelegt hatte (BVerfGE 82, 60, 96).

    Das gilt vor allem auch deshalb, weil keine spezifisch verfassungsrechtliche Begründung erkennbar wird, die gerade für die Anwendung jener Berechnungsmethode des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs für Kinder (als Existenzminimum - s BVerfGE 82, 60, 94; 91, 93, 111) spräche; eine solche wird auch vom BVerfG nicht angeführt.

    Denn die hiernach gebotene Steuerfreiheit des Existenzminimums der Kinder trägt der Tatsache Rechnung, daß die Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen durch den unvermeidbaren Unterhalt ihrer Kinder gemindert wird (BVerfGE 82, 60, 83, 85 ff).

  • BSG, 09.05.1995 - 10 RKg 7/94

    Richtervorlagen nach Art. 100 GG , Anspruch auf Kindergeld nach § 44e BKGG

    Auszug aus BSG, 30.05.1996 - 10 RKg 8/94
    Umgesetzt auf die Verhältnisse des Klägers ergibt sich in Anlehnung an die Berechnung in dem ebenfalls zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil des Senats vom 9. Mai 1995 (10 RKg 7/94 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 6) folgendes Bild: Grundlage sind die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts Trier für den Kläger und seine Ehefrau für 1986 - vom 15. Februar 1988 - und für 1987 - vom 14. Februar 1989 - sowie die Einkommensteuer-Splittingtabelle für 1986 und 1987 (Anl 5 zum EStG, BGBl 1985 I 1223):.

    Damit aber entfällt jedenfalls für das Jahr 1987 jeder Anlaß zur Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG (vgl das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom 9. Mai 1995, SozR 3-5870 § 10 Nr. 6).

    Zwar wäre ein Familienlastenausgleich verfassungswidrig, der die erforderliche steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder erst mit zeitlicher Verzögerung bereitstellt (s insoweit das Urteil des Senats vom 9. Mai 1995, SozR 3-5870 § 10 Nr. 6 S 46).

  • BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 68.85

    Berechnung - Anteilige Aufwendungen - Sozialhilferecht - Hilfebedürftiger -

    Auszug aus BSG, 30.05.1996 - 10 RKg 8/94
    Daß eine Aufteilung von Wohnkosten nach Köpfen im Rahmen des Sozialhilferechts üblich ist (so der BMFuS laut BVerfGE 91, 93, 113 f unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1988, BVerwGE 79, 17, 20 zu den angemessenen Aufwendungen eines Hilfebedürftigen für die Unterkunft, wenn dieser mit einem nicht hilfebedürftigen Verwandten in Haushaltsgemeinschaft lebt), kann verfassungsrechtlich keine Rolle spielen.
  • BFH, 04.08.1994 - III B 190/90

    Die durch das BFG-Urteil vom 14. Januar 1994 III R 194/90 (BStBl II 1994/429)

    Auszug aus BSG, 30.05.1996 - 10 RKg 8/94
    Diesen Ausführungen, denen er sich anschließt, kann der Senat (entgegen Volk/Volk, MDR 1995, 762, 763) keine Festlegung einer starren Vertretbarkeitsgrenze von 15 %, bezogen auf die im Beschluß vom 14. Juni 1994 angewandte Berechnungsmethode, entnehmen (so auch Bundesfinanzhof vom 4. August 1994, BFHE 175, 97, 99).
  • BSG, 30.01.1996 - 10 RKg 13/95

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindergeldzuschlag - Berücksichtigung des

    Auszug aus BSG, 30.05.1996 - 10 RKg 8/94
    Gleichwohl wurden bei Berechnung der für das Jahr 1987 zu entrichtenden Einkommensteuer - wegen des steuerrechtlichen Jahresprinzips (s hierzu BSG vom 30. Januar 1996 - 10 RKg 13/95) - zwei steuerliche Kinderfreibeträge in Höhe von je DM 2.484,- berücksichtigt.
  • BSG, 13.08.1996 - 10 RKg 8/95

    Befugnisse eines Steuerberaters als Verfahrensbevollmächtigter

    Hintergrund für dieses Vorgehen war die für die betreffenden Jahre durch die Rechtsprechung (vor allem das BVerfG, aber auch des BSG und des Bundesfinanzhofes; dazu mwN Urteil des Senats vom 30. Mai 1996 - 10 RKg 8/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil des Senats vom 9. Mai 1995, SozR 3-5870 § 10 Nr. 6; Herden "Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs - eine Geschichte ohne Ende?", DStZ 1994, 385 [BFH 14.01.1994 - III R 194/90] mwN) noch nicht abgeklärte Frage, ob die bestehenden Regelungen des Kg-Rechts und des Steuerrechts die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder des Beigeladenen durch die Kinderfreibeträge einerseits und das in einen Freibetrag umgerechnete und ggf nicht auf Sockelbeträge gekürzte Kg andererseits erreichen.
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